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Das PunktsystemSeit wann gibt es das Punktsystem?Seit dem 1. Januar 1974 werden in der Bundesrepublik Deutschland Verkehrsverstöße nicht nur mit Verwarnungs- oder Bußgeldern oder Strafen geahndet, sondern – je nach Schwere, d.h. Gefährlichkeit des Verstoßes – auch mit Punkten bewertet. Im Zuge der Wiedervereinigung wurde das Punktsystem am 3. Oktober auch in den neuen Bundesländern, d.h. im Gebiet der ehemaligen DDR, eingeführt. Im Laufe der Zeit wurde das Punktsystem - insbesondere die Bewertung der einzelnen Verkehrsverstöße mit Punkten - immer wieder aktualisiert und an Neuregelungen z.B. in der Straßenverkehrsordnung angepasst. Zum 1. Januar 1999 wurde im Rahmen der Überarbeitung vieler straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (Einführung der EU-Fahrerlaubnisklassen) auch das Punktsystem neu geregelt. Warum wurde das Punktsystem eingeführt?1974 wurde die Einführung des Punktsystems folgendermaßen begründet: Das Einhalten der Verkehrsregeln ist eine entscheidende Voraussetzung für das Funktionieren des Straßenverkehrs und die Vermeidung von Unfällen. Wer immer wieder schwerwiegende Verkehrsverstöße begeht, erhöht dadurch das Unfallrisiko. Er zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, eigene Interessen dem Allgemeinwohl unterzuordnen. Deshalb liegt es im Interesse der Allgemeinheit, solche Kraftfahrer von der motorisierten Verkehrsteilnahme auszuschließen. Heute ist das Punktsystem nicht mehr ausschließlich auf den Entzug der Fahrerlaubnis ausgerichtet, sondern enthält als wesentlichen Bestandteil auch Hilfsangebote. Kraftfahrer, die diese Hilfen nutzen, können einem Entzug ihrer Fahrerlaubnis rechtzeitig entgegenwirken. Das Punktsystem ermöglicht eine Bewertung der Gefährlichkeit unterschiedlicher Verkehrsverstöße, unabhängig davon welche Geld- oder Freiheitsstrafe im Einzelfall festgesetzt wird. Zwar gibt es für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldkatalog feste Regelsätze, dennoch kann es durch die Würdigung der persönlichen Umstände des Betroffenen Abweichungen davon gegeben. Die Bewertung eines begangenen Verkehrsverstoßes mit Punkten ändert sich dadurch jedoch nicht, so dass das Punktsystem die Gleichbehandlung der Kraftfahrer sicherstellt. Wo findet man die rechtlichen Grundlagen?
Die Rechtsvorschriften, durch die das Punktsystem geregelt wird, findet
man im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 4 und § 29 Was geschieht bei Verkehrsverstößen?Welche Verkehrsverstöße werden mit Punkten bewertet?Alle Verstöße, die so schwerwiegend sind, dass sie im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eingetragen werden, werden mit Punkten bewertet. Dies ist der Fall bei allen Verkehrs-Straftaten bei Ordnungswidrigkeiten nur dann, wenn das Bußgeld laut Bußgeld-Katalog (Regelsatz) mindestens 40,- Euro beträgt. Voraussetzung für die Eintragung in Flensburg ist, dass die Entscheidung über die Ordnungswidrigkeit oder die Straftat rechtskräftig, d.h. das Verfahren abgeschlossen sein muss. Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelsatz von weniger als 40,- Euro geahndet werden, werden nicht in Flensburg registriert. Für sie gibt es daher auch keine Punkte. Daher führen z.B. das Überschreiten der Parkzeit an einer Parkuhr, eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw von nicht mehr als 20 km/h, eine Vorfahrtmissachtung, bei der niemand gefährdet wurde nicht zu Punkten in Flensburg. Wonach richtet sich die Anzahl der Punkte?Je nach Schwere des Verstoßes werden zwischen 1 und 7 Punkte registriert. Dabei wird zwischen der Bewertung von Straftaten und der von Ordnungswidrigkeiten unterschieden. Wie viele Punkte gibt es bei Straftaten?Je nach Art der Straftat werden 5, 6 oder 7 Punkte in Flensburg registriert.
Wie viele Punkte gibt es bei Ordnungswidrigkeiten?Ordnungswidrigkeiten (mit einem Bußgeld-Regelsatz von mindestens 40,- Euro) werden je nach Schwere des Verstoßes mit 1 bis 4 Punkten bewertet. Im Folgenden jeweils einige Beispiele:
Kann man auch mehr als 7 Punkte auf einmal bekommen?Durch einen einzelnen Verkehrsverstoß kann man nicht mehr als 7 Punkte bekommen. Verstößt ein Kraftfahrer durch eine Handlung gleichzeitig gegen mehrere Verkehrsvorschriften, so wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt (sog. "Tateinheit"). Dennoch können bei einer einzigen Fahrt auch mehr als 7 Punkte zusammen kommen, wenn die Zuwiderhandlungen jeweils eigenständige Handlungen darstellen, z.B. wenn jemand mit abgefahrenen Reifen (3 Punkte) losfährt, an einer Ampel bei Rot durchfährt und dadurch einen Unfall verursacht (4 Punkte als Ordnungswidrigkeit oder sogar 7 Punkte als Straftat) anschließend weiterfährt und dadurch Unfallflucht begeht (7 Punkte). Jedem Verstoß lag hierbei eine neue eigenständige Entscheidung zugrunde, so dass es sich um "Tatmehrheit" handelt. Welche Maßnahmen drohen Kraftfahrern, die wiederholt Verstöße begehen und dadurch Punkte sammeln?Das Punktsystem sieht in Abhängigkeit von der erreichten Punktzahl drei Maßnahmearten vor, die die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gegenüber Kraftfahrern mit Punkten zu ergreifen hat. Solange ein Kraftfahrer weniger als 8 Punkte hat, wird die Behörde (in der Regel) nicht tätig (Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe werden jedoch - je nach Art des Deliktes – eventuell schon beim ersten Verstoß zusätzliche Maßnahmen ergriffen). Dennoch können auch solche Kraftfahrer freiwillig an einem Aufbauseminar teilnehmen und dafür sogar 4 Punkte abbauen. Ergeben sich 8 bis 13 Punkte, so unterrichtet die Fahrerlaubnisbehörde den Kraftfahrer über seinen Punktestand, verwarnt ihn und weist ihn darauf hin, dass er die Möglichkeit hat, freiwillig an einem Aufbauseminarteilzunehmen. Dadurch kann er 2 Punkte – bei einem Stand von nur 8 Punkten sogar 4 Punkte - abbauen. Ergeben sich 14 bis 17 Punkte, so ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Allerdings nur dann, wenn der Betroffene innerhalb der letzten 5 Jahre nicht schon einmal an einem Aufbauseminar teilgenommen hat. Sie weist den Kraftfahrer außerdem daraufhin, dass er auch mit diesem Punktestand die Möglichkeit zum Abbau von 2 Punkten hat, nämlich durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Schließlich wird noch darauf hingewiesen, dass bei Erreichen von 18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Fahrerlaubnisbehörde muss dann die Fahrerlaubnis entziehen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei den zu treffenden Maßnahmen keinen Entscheidungsspielraum. Sobald die Verstöße rechtkräftig geworden und ein entsprechender Punktestand erreicht worden ist, muss sie die vorgesehenen Maßnahmen ergreifen. Was geschieht, wenn man sehr schnell hintereinander Verkehrsverstöße begeht, die zu Punkten führen?Je nach zeitlicher Abfolge von Verkehrsverstößen und der Rechtskraft der Entscheidungen über ihre Ahndung könnte es geschehen, dass für einen Kraftfahrer so schnell hintereinander Punkte registriert werden müssen, dass er eine oder sogar zwei der im Punktsystem vorgesehenen Maßnahmestufen überspringen würde. So könnten z.B. bei einem Fahrer, der zunächst nur 5 Punkte hatte, unmittelbar hintereinander weitere Verstöße mit 3, 4 und 7 Punkten rechtskräftig werden. Er hätte dann 19 Punkte, so dass die Fahrerlaubnis eigentlich entzogen werden müsste. Dieser Kraftfahrer hätte jedoch zuvor keinerlei schriftliche Ankündigung erhalten und wäre weder auf einen drohenden Fahrerlaubnisentzug, noch auf die Möglichkeit, durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar bzw. einer verkehrspsychologischen Beratung Hilfe zu erhalten und ggf. Punkte abzubauen, hingewiesen worden. Deshalb gelten für solche Fälle Sonderregelungen: Wer 14 bis 17 Punkte erreicht, ohne zuvor die für einen Punktestand von 8 bis 13 Punkten vorgesehene Mitteilung (Hinweis auf die Möglichkeit zum Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar) erhalten zu haben, dessen Punktestand wird auf 13 Punkte reduziert. Er enthält dann das diesem Punktestand entsprechende Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Wer 18 und mehr Punkte erreicht, ohne zuvor die für einen Punktestand von 8 bis 13 Punkten vorgesehene Mitteilung (Hinweis auf die Möglichkeit zum Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar) erhalten zu haben, dessen Punktestand wird auf 13 Punkte reduziert. Er enthält dann das diesem Punktestand entsprechende Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Wer 18 und mehr Punkte erreicht, ohne zuvor die für einen Punktestand von 14 bis 17 Punkten vorgesehene Verwarnung (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und / oder Hinweis auf die Möglichkeit zum Punkteabbau durch die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung) erhalten zu haben, dessen Punktestand wird auf 17 Punkte reduziert. Er enthält dann das diesem Punktestand entsprechende Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde. Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass jeder Kraftfahrer vor einem etwaigen Fahrerlaubnisentzug aufgrund der Häufung von Verkehrsverstößen die Möglichkeit hatte, an Hilfsangeboten teilzunehmen und sein Verhalten zu verändern. Welche weiteren Maßnahmen sind außerdem möglich?Unabhängig von den im Punktsystem vorgesehenen Maßnahmen kann die Fahrerlaubnisbehörde aufgrund der Art der begangenen Verkehrsverstöße Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geltend machen. In einem solchen Fall kann die Behörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Hält die Behörde aufgrund des Gutachtens die Nichteignung für erwiesen, so entzieht sie die Fahrerlaubnis. Auch eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde, z.B. bei Trunkenheit im Verkehr ist möglich. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, so werden die Punkte für die vor dieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht. (Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis nur deshalb entzogen wurde, weil ein Kraftfahrer mit 14 bis 17 Punkten nicht an dem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat) Wie lange werden Verkehrsverstöße und Punkte gespeichert?Eintragungen von Verkehrsverstößen werden in Flensburg nicht für immer und ewig gespeichert, sondern nach genau festgelegten Fristen wieder getilgt. Damit werden zugleich auch die Punkte getilgt. Nach 10 Jahren werden Straftaten im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenkonsum und Straftaten, bei denen das Gericht die Fahrerlaubnis entzieht, getilgt. Nach 5 Jahren werden alle anderen Straftaten getilgt. Nach 2 Jahren werden Ordnungswidrigkeiten getilgt. Die Tilgungsfrist beginnt nicht mit dem Tag des Verstoßes, sondern erst mit der Rechtskraft der Entscheidung bzw. dem Tag des ersten Urteils oder der Unterzeichnung des Strafbefehls durch den Richter. Die Tilgung kann durch neue Eintragungen gehemmt werden: Eine Ordnungswidrigkeit wird erst dann getilgt, wenn keine andere Ordnungswidrigkeit und keine Straftat mehr gespeichert ist, deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Ordnungswidrigkeiten – mit Ausnahme von Verstößen gegen die 0,5-Promille-Regelung – werden allerdings in jedem Fall spätestens nach 5 Jahren getilgt, auch dann wenn andere Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten noch eingetragen bleiben. Eine Straftat wird erst dann getilgt, wenn keine andere Straftat mehr gespeichert ist, deren Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eingetragene Ordnungswidrigkeiten hemmen die Tilgung von Straftaten nicht. Wodurch kann man Punkte abbauen?Im Punktsystem gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten durch freiwillige Maßnahmen Punkte abzubauen:
Aufbauseminare im PunktsystemWann wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet?
Wenn ein Kraftfahrer 14 oder mehr Punkte erreicht, prüft die zuständige
Fahrerlaubnisbehörde, ob der Betroffene innerhalb der letzten 5 Jahre
bereits an einem Aufbauseminar - im Rahmen des Punktsystems oder der
Fahrerlaubnis auf Probe - teilgenommen hat: War dies nicht der Fall, so
fordert sie den Kraftfahrer auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und
innerhalb einer bestimmten Frist eine Teilnahmebescheinigung darüber
vorzulegen. Hat er innerhalb der letzten 5 Jahre bereits an einem
Aufbauseminar teilgenommen, so erhält der Betroffene lediglich eine
Mitteilung über die Möglichkeit zur Teilnahme an einer
verkehrspsychologischen Beratung und den Hinweis, dass bei Erreichen von
18 oder mehr Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird. (Ausnahme: Hat der
Betroffene zuvor an einem allgemeinen Aufbauseminar teilgenommen und
muss nun aufgrund eines Alkohol- oder Drogen-Verstoßes an einem
"besonderen Aufbauseminar" teilnehmen, so erfolgt die Anordnung zur
Teilnahme auch dann, wenn seit dem allgemeinen Aufbauseminar noch keine
5 Jahre vergangen sind.) Welche verschiedenen Arten von Aufbauseminaren gibt es?
Aufbauseminare in Fahrschulen Was geschieht, wenn man trotz Anordnung nicht an einem Aufbauseminar teilnimmt?Wenn der Behörde, die die Teilnahme angeordnet hat, nicht innerhalb der festgesetzten Frist die Bescheinigung über die vollständige Teilnahme an einem Aufbauseminar vorgelegt wird, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine neue Fahrerlaubnis wird dann erst erteilt, wenn die Teilnahme am Aufbauseminar erfolgt ist. Um die Frist nicht zu versäumen, ist es wichtig, sich unmittelbar nach Erhalt der Anordnung um einen Platz in einem Aufbauseminar zu bemühen. Denn es kann etwas dauern, bis in der Nähe ein Aufbauseminar beginnt und – frühestens 14 Tage nach Beginn - abgeschlossen ist Wann darf an einem Einzelseminar teilgenommen werden?Wenn ganz besondere Gründe vorliegen, weshalb die Teilnahme an einem Aufbauseminar in einer Gruppe nicht zumutbar ist, kann die Behörde die Genehmigung zur Teilnahme an einem Einzelseminar erteilen. Einzelseminare können z.B. zulässig sein bei sehr prominenten Kraftfahrern, deren Anwesenheit die ungestörte Durchführung eines Gruppenseminars in Frage stellen würde, oder für Menschen mit erheblichen körperlichen Behinderungen. Ein Einzelseminar besteht aus 4 Sitzungen von jeweils 60 Minuten Dauer und einer Fahrprobe. Auch Einzelseminare dürfen nur von Inhabern einer Seminarerlaubnis durchgeführt werden. Aufgrund des erhöhten Aufwandes können Einzelseminare erheblich teurer sein als die normalen Gruppenseminare. Wie werden "Aufbauseminare für Punkteauffällige – ASP" durchgeführt?Im Folgenden werden die Aufbauseminare für Punkteauffällige nach § 4 StVG, die von Fahrlehrern mit Seminarerlaubnis durchgeführt werden, näher beschrieben Was soll durch das Aufbauseminar erreicht werden?Die Teilnehmer an den Aufbauseminaren sollen veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu erkennen und abzubauen. Ziel ist der Abbau und die Verbesserung problematischer und gefahrenträchtiger Komponenten des Verkehrsverhaltens und der Einstellungen und Werthaltungen zum Straßenverkehr, insbesondere durch:
Aus welchen Teilen besteht ein Aufbauseminar?Ein Aufbauseminar besteht aus 4 Sitzungen zu je 135 Minuten Dauer (zuzüglich Pausenzeiten) und einer Testfahrt (Fahrprobe) zwischen der 1. und der 2. Sitzung. Die Testfahrt wird in Gruppen durchgeführt und dauert je Teilnehmer ca. 45 Minuten (30 Minuten Fahrzeit und 15 Minuten Besprechung). Die Testfahrt in einer 3er-Gruppe dauert daher für alle Mitfahrer insgesamt mindestens 135 Minuten Was geschieht in den einzelnen Sitzungen und bei der Testfahrt (Fahrprobe)?Was geschieht in der 1. Sitzung?Die erste Sitzung dient dem Kennenlernen der Teilnehmer. Sie machen sich miteinander bekannt, schildern ihre Zuweisungsdelikte und äußern ihre Erwartungen. Der Seminarleiter beschreibt die Ziele des Seminars und die Bedingungen für die erfolgreiche Teilnahme. Es werden Erfahrungen und Meinungen über sichere und gefährliche Verkehrsteilnehmer ausgetauscht. Anschließend überlegen die Teilnehmer und versuchen zu beschreiben, wie andere ihre Fahrweise vermutlich einschätzen. Am Schluss der Sitzung werden die nächsten Seminareinheiten (Testfahrt und 2. Sitzung) vorbereitet. Was geschieht bei der Testfahrt (Fahrprobe)?Bei der Testfahrt fahren die Teilnehmer in eigener Verantwortung. Sie sollen zeigen, wie sie sich normalerweise im Straßenverkehr verhalten. Dabei wird deutlich, welche Situationen sie angemessen und sicher bewältigen und welche eventuell gefährlichen Fehler sie sich angewöhnt haben. Die Mitfahrer haben jeweils die Aufgabe den Fahrer zu beobachten, um ihm im anschließenden Auswertungsgespräch mitzuteilen, was ihnen aufgefallen ist. Mitfahrer und Seminarleiter beschreiben dabei, wie sicher sie sich während der Fahrt gefühlt haben. Was geschieht in der 2. Sitzung?Zunächst berichten die Teilnehmer der verschiedenen Fahrgruppen sich gegenseitig von den Erlebnissen und Ergebnissen ihrer Testfahrt. Vom Seminarleiter werden Hinweise zu häufig beobachteten Fehlern, z.B. zur Geschwindigkeitswahl, gegeben. Anschließend werden anhand der vorbereiteten Aufzeichnungen einzelner Teilnehmer Fahrerbiografien untersucht, um herauszufinden, wodurch die Häufung von Auffälligkeiten verursacht wurde und wie sich dies für die Zukunft vermeiden lässt. Zum Schluss werden die Teilnehmer gebeten, sich auf die Inhalte der nächsten Sitzung zuhause vorzubereiten. Was geschieht in der 3.Sitzung?Die Teilnehmer beschreiben, auf welche Weise Gefühle das Verhalten als Kraftfahrer beeinflussen. Anhand eigener Erlebnisse werden die Gefahren gefühlsgesteuerten Handelns und mögliche Gegenmaßnahmen erarbeitet. Verschiedene Fahrerrollen werden miteinander verglichen und das Leitbild des nüchtern-vernünftigen Fahrers besprochen. Dann werden weitere Faktoren, die zur Entstehung gefährlicher Situationen beitragen können, erörtert. Auch zur nächsten Sitzung erhalten die Teilnehmer einen Vorbereitungsauftrag. Was geschieht in der 4. Sitzung?
Zu Beginn der 4. Sitzung wird über die Zusammenhänge zwischen
Verkehrsverstößen und Unfallgefahren und die Verantwortung als
Kraftfahrer diskutiert. Der Seminarleiter gibt dann grundsätzliche
Hinweise zum Punktsystem und erläutert, welche Folgen weitere
Auffälligkeiten haben könnten. Die Teilnehmer denken über die
persönlichen Konsequenzen eines Fahrerlaubnisentzuges nach. Nach einem
Rückblick auf den Verlauf des Seminars und die besprochenen Einzelthemen
überlegt jeder Teilnehmer, inwieweit er sein Verhalten ändern muss und
will, um in Zukunft möglichst keine weiteren Verkehrsverstöße zu
begehen. Zum Schluss können die Teilnehmer dem Seminarleiter eine
Rückmeldung geben, wie ihnen das Aufbauseminar insgesamt gefallen hat.
Bei vollständiger Teilnahme erhalten sie dann die
Teilnahmebescheinigung. Welche Pflichten haben die Teilnehmer an den Aufbauseminaren?Damit das Seminar für alle Teilnehmer erfolgreich verläuft, ist es wichtig, dass jeder – im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten – aktiv und konstruktiv mitmacht. Die Teilnahmebescheinigung kann nur erhalten, wer vollständig an allen Teilen des Aufbauseminars teilnimmt immer pünktlich ist nicht alkoholisiert oder unter Einfluss von Drogen zum Seminar kommt den Ablauf des Seminars nicht stört. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf keine Teilnahmebescheinigung erhalten. Er muss dann an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen. Damit niemand Befürchtungen haben muss, dass das, was er im Seminar sagt, ihm schaden könnte, sind die Teilnehmer und der Seminarleiter zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden verpflichtet. Dies gilt auch für eventuell zusätzlich Anwesende, z. B. einen Kollegen des Seminarleiters, der dem Seminarleiter hilft oder von ihm lernen möchte, den Freund eines ausländischen Teilnehmers, den der Seminarleiter als „Dolmetscher“ dabei sein lässt. Kann man versäumte Seminarteile in einem anderen Aufbauseminar nachholen?Eine Teilnahmebescheinigung kann man nur erhalten, wenn man an einem Aufbauseminar vollständig teilgenommen hat. Es ist nicht möglich einzelne Seminarteile, z. B. die Fahrprobe oder die letzte Sitzung in einem anderen Seminar nachzuholen, sondern man muss in einem solchen Fall an einem neuen Aufbauseminar vollständig teilnehmen. Dies ist deshalb wichtig, weil alle Teile des Aufbauseminars aufeinander aufbauen. Sie sind jedoch nicht in jedem Seminar identisch, da der Verlauf und die Ergebnisse des Seminars von den Beiträgen der Teilnehmer mitbestimmt werden. Die gegenseitigen Anregungen der Teilnehmer untereinander entscheidend zum Ergebnis des Seminars beitragen. Diese gegenseitige Beeinflussung setzt aber voraus, dass alle Teilnehmer das Seminar gemeinsam miteinander von der ersten bis zur letzten Sitzung durchlaufen. eine Seite zurück l diese Seite Drucken l Kontakt l Impressum |